Kryptowährungen

Die Folgeregulierung der FINMA zu FIDLEG und FINIG – auch mit Auswirkungen für Kryptodienstleister

Bitcoin als Münze auf einer Schweizer Banknote
Bild: grejak | Getty Images

Die angepasste Regulierung der FINMA zum neuen Finanzdienstleistungsgesetz und zum Finanzinstitutsgesetz bringt auch höhere Hürden für Kryptodienstleister.

Seit 1. Januar 2020 in Kraft: das Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und das Finanzinstitutsgesetz FINIG. In der Folge zu diesen Gesetzen hat die FINMA Regulierungen entsprechend angepasst.

Wie bereits im Februar 2020 angekündigt, dürfte ein Punkt dieser Folgeregulierung einigen FinTechs und Kryptodienstleistern zu schaffen machen:

Senkung des Schwellenwerts für Wechselgeschäfte in Kryptowährungen

Die FINMA senkt die Schwellenwerte für die Kundenidentifikation bei Wechselgeschäften in Kryptowährungen von bisher CHF 5'000 auf neu CHF 1'000. Mit dieser Anpassung in der Geldwäschereiverordnung-FINMA werden die Mitte 2019 beschlossenen internationalen Vorgaben umgesetzt, um den erhöhten Geldwäschereirisiken in diesem Bereich Rechnung zu tragen.

Dieser nach unten korrigierte Schwellenwert ist keine Überraschung – lediglich die Umsetzung der Ankündigung vom Februar. Für Banken und grössere Kryptodienstleister hat diese Anpassung keine nennenswerten Aufwirkungen, da gehören KYC (Know Your Customer) und Kundenidentifikaton zu den Standardprozessen. Für kleinere Anbieter im Kryptobereich könnte jedoch diese neue Realität ab nächstem Jahr zum Knackpunkt werden.

Einen lesenswerten Artikel zum Thema haben die Kollegen der NZZ vor einigen Tagen publiziert (Paywall). Details zur Folgeregulierung der FINMA, inklusive Anhörungsbericht und Erläuterungen, gibt's hier.