Über die neuen FinTech-Regeln haben wir mehrmals berichtet. Die Regeln auf der Ebene der Bankenverordnung (BankV) sind seit 1. August 2017 in Kraft. Diese Regeln betreffen die beiden Elemente "Halten von Geldern auf Abwicklungskonten" und "Innovationsraum (Sandbox)".
Das dritte Elemente, die FinTech-Lizenz und das Thema Innovationsförderung, bedingt eine Änderung des Bankengesetzes (BankG) und soll mit Wirkung auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt werden.
Die unkomfortable Rolle der Crowdlending-Plattformen
Von den neuen FinTech-Freiheiten, welche die geänderte Bankenverordnung bringen sollte, konnten Crowdlending-Plattformen nicht oder nur sehr bedingt profitieren. Die Ausnahme-Regelung im Zusammenhang mit der 20er-Regel und den Sandbox-Bestimmungen ist in der noch geltenden Verordnung so definiert worden, dass Crowdlending-Plattformen, welche ausschliesslich als Kreditvermittler operieren und mit der Crowd (Privatpersonen) operieren, die vorgesehenen Freiräume und Spielfelder nicht nutzen und belegen können.
Nachbesserung im zweiten Anlauf
Diese Einschränkungen waren nicht im Sinne des verordnenden Erfinders, im Gegenteil. Deshalb sollen die Stolpersteine und Hürden mit der aktuellen Revision der Bankenverordnung (BankV) beiseite geräumt werden.
Im "Erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage" geht das Eidgenössische Finanzdepartement ausführlich auf die zentralen Punkte ein. Zwei Auszüge aus dem Bericht:
Die Beschreibung des Problems als "Bestandesaufnahme"
"Ein FinTech-Geschäftsmodell, das naturgemäss die Entgegennahme von Geldern von einer Vielzahl von Personen zum Gegenstand hat, ist das Crowdlending (eine Unterart des Crowdfundings). Beim Crowdlending finanzieren mehrere Kreditgeber zusammen ein Darlehen, das über eine Plattform an einen Kreditnehmer vermittelt wird (auch Schwarmfinanzierung genannt). In der Praxis konnten nun nicht alle Crowdlending-Modelle in der erhofften Weise von der oben geschilderten neuen Regelung profitieren. Dies aus folgendem Grund: Das Verbot, ohne Bankenbewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, findet auf jedermann Anwendung. Im Zusammenhang mit dem Crowdlending bedeutet dies, dass nicht nur die vermittelnde Plattform darum besorgt sein muss, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des BankG fällt, sondern auch der Kreditnehmer. Wenn die Plattform als Vermittlerin agiert, sieht sich dieser einer Vielzahl an Kreditgebern gegenüber. Mit der Neuerung von 2017 dürfen dem Kreditnehmer mehr als 20 Kreditgeber gegenüberstehen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 – und damit namentlich das Anlage- und Verzinsungsverbot (Art. 6 Abs. 2 Bst. b) – erfüllt sind. Dieses Verbot gilt (nach Art. 6 Abs. 3) nur nicht für Personen, die eine gewerblich-industrielle Tätigkeit ausüben und die Publikumseinlagen für die Finanzierung dieser Tätigkeit verwenden. Für das Crowdlending zugunsten von Privatpersonen bestand diese Markteintrittshürde aber weiter."
Die Absicht der Revision in Kurzform
"Entsprechend dem Gesagten soll das Crowdlending auch für Privatfinanzierungen geöffnet werden. Es sollen nicht mehr nur Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer, die einer industriell-gewerblichen Tätigkeit nachgehen, von der Ausnahmebestimmung nach Absatz 3 profitieren, sondern auch Personen, die die Kredite für die Finanzierung des privaten Konsums verwenden."
Die Lösung im Detail
Im Entwurf zur Bankenverordnung sind sämtliche Punkte zur Revision im Detail enthalten. Für Crowdfunding-Plattformen sind vor allem im "Erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage" die Passagen in Artikel 6, Absatz 3 zum Thema "Gewerbsmässigkeit" ab Seite 9 interessant.
Beide Dokumente können am Ende dieses Artikels als PDF runtergeladen werden.
Wie geht's weiter?
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 21. Juni 2018 den Entwurf der Bankenvordnung publiziert und die Vernehmlassung eröffnet. Sie dauert bis am 21. September 2018. Im Interesse der betroffenen Marktteilnehmer sollten damit die neuen Regeln bereits auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten können.