Regulierung

Vermögensverwalter: Wer hat eine Bewilligung bei der FINMA beantragt oder erhalten – und wer nicht?

Ein Vermögensverwalter als Minatur-Figur inmitten von Geldmünzen
Bild: Caspar Benson | Getty Images

Vermögensverwalter benötigen seit 1. Januar 2023 eine Bewilligung der FINMA, um ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen. Der aktuelle Stand der Dinge.

Vermögensverwalter und Trustees müssen sich seit dem 1. Januar 2020 von der FINMA bewilligen und von einer Aufsichtsorganisation (AO) beaufsichtigen lassen. Die eingeräumte Übergangsfrist für bestehende Vermögensverwalter (IAMs) ist am 31. Dezember 2022 abgelaufen.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat im letzten Jahr mehrfach informiert und auch kräftig Druck gemacht, um Vermögensverwalter zu motivieren, das offenbar mühsame und zeitraubende Verfahren zur vorgeschriebenen Bewilligung rechtzeitig in Gang zu bringen.

Wer das versäumt hat, ist am 1. Januar 2023 definitiv aus dem Rennen gefallen. Keine Gnade für unabhängige Vermögensverwalter, die nach Ablauf der Übergangsfrist ohne erteilte Lizenz oder ohne laufenden Bewilligungsprozess arbeiten.

Eingereichte Gesuche und bisher erteilte Bewilligungen

Die FINMA informiert nach dem Ablauf der Übergangsfrist und gibt einen Überblick über die Zahlen erhaltener und bewilligter Gesuche von Vermögensverwaltern und Trustees per Ende 2022.

Bis Jahresende 2022 und damit bei Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist sind bei der FINMA insgesamt 1'699 Bewilligungsgesuche eingegangen (1'534 Gesuche von Vermögensverwaltern und 165 von Trustees).

Per 31. Dezember 2022 hat die FINMA 670 Instituten (642 Vermögensverwaltern, 22 Trustees sowie sechs Instituten als Vermögensverwalter und Trustees) eine Bewilligung erteilt.

Wer sind die Vermögensverwalter und Trustees mit erteilter Bewilligung?

Bei der Mehrheit der bewilligten Vermögensverwalter und Trustees handelt es sich um Kleinstunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit weniger als fünf Vollzeitstellen. Über alle Rechtsformen hinweg liegt der Gesamtbetrag der verwalteten Vermögen bei 121 Milliarden Franken. Das sind pro Institut im Durchschnitt 180 Millionen Franken, wobei grosse Unterschiede zu beobachten sind. Bei vier bewilligten Unternehmen beträgt das gesamte verwaltete Vermögen über zwei Milliarden Franken.

Einige Zahlen zu den bisher erteilten Bewilligungen

Die Finanzmarktaufsicht liefert auch interessante Zahlen zu den bisher erteilten Bewillungen an Vermögensverwalter. Die in Rechnung gestellten Gebühren für das Bewilligungsverfahren liegen durchschnittlich bei 5'891 Franken pro Dossier.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Bewilligungsgesuchs bei der FINMA lag bisher bei 129 Tagen. Miteingerechnet sind die Tage, welche die Gesuchsteller für Nachbesserungen ihrer Gesuche gebraucht haben.

Turboschnell, weil offenbar gut vorbereitet: im schnellsten Fall konnte nach neun Tagen die Bewilligung erteilt werden. Auf der Kriechspur: der bisher längste Bewilligungsprozess hat, aus welchen Gründen auch immer, volle 550 Tage in Anspruch genommen.

Mehr als 1'000 eingereichte Gesuche sind noch pendent

Die FINMA hat gegen Ende der Übergangsfrist sehr viele Bewilligungsgesuche erhalten. Das war absehbar und hat dazu geführt, dass per 31. Dezember 2022 über 1'000 Gesuche pendent waren. Nach eigenen Aussagen hat sich die Finanzmarktaufsicht organisatorisch auf diesen Ansturm und die grosse Anzahl Gesuche vorbereitet.

Trotzdem sei 2023 aufgrund der vielen pendenten Fälle insgesamt mit einer längeren Dauer des Bewilligungsprozesses und insbesondere mit längeren Reaktionszeiten zu rechnen. Im Einzelfall bleiben die Bearbeitungsdauer sowie die entsprechenden Kosten eines Gesuchs stark von dessen Qualität und Komplexität abhängig.

Diese Verzögerung braucht Vermögensverwalter mit laufendem Verfahren allerdings nicht zu kümmern. Institute, die ihr Gesuch fristgerecht bei der FINMA eingereicht haben, können ihre Geschäftstätigkeit fortführen, bis die Aufsichtsbehörde über die Bewilligung entschieden hat. Gesuchsteller mit laufenden Verfahren können auf der digitalen Erhebungs- und Gesuchsplattform der FINMA selbständig ein Nachweisformular mit Angaben zum Status des Bewilligungsgesuches herunterladen.

Wer hat den Prozess verbummelt und die Fristen verpasst?

Per Jahresende 2022 befanden sich noch rund zwanzig Gesuche im Stadium der Vorprüfung bei einer Aufsichtsorganisation (AO). Ein Grossteil dieser Institute hat das Bewilligungsgesuch erst nach der von der FINMA empfohlenen Frist vom 30. Juni 2022 zur erforderlichen Vorprüfung bei den AOs eingereicht. Die Vorprüfung konnte somit nicht rechtzeitig abgeschlossen werden. Ohne ein erfolgreiches Fristerstreckungsgesuch haben diese Institute folglich die Übergangsfrist versäumt.

Verspätungen bei der Gesuchseinreichung können sich auf die Erfüllung der Bewilligungs-Voraussetzungen und insbesondere auf die Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken. Die FINMA wird die Verspätungen und deren Gründe daher im Rahmen der Bewilligungsprüfung im Einzelfall unter die Lupe nehmen.

Darüberhinaus ziehen verspätete Eingaben in der Regel aufsichtsrechtliche Abklärungen oder Enforcement-Massnahmen nach sich. Aufgrund ihrer Strafanzeigeplicht meldet die FINMA unerlaubt Tätige ausserdem beim Strafrechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

Wer will kein Gesuch einreichen – und warum nicht?

1'060 Institute haben der FINMA mitgeteilt, dass sie kein Gesuch einreichen werden. Die Gründe können darin liegen, dass Vermögensverwalter ihre Geschäftstätigkeit aufgeben. Dieser Verzicht kann jedoch auch mit Fusionen, Partnerschaften oder einer anderen Form von Zusammenschlüssen zusammenhängen. Ist in einer neuen Konstellation die notwendige Bewilligung bereits vorhanden, kann ein bisher unabhängiger Vermögensverwalter unter diesem Dach operieren.

Denkbar ist auch, dass Intitute oder Vermögensverwalter ihr Geschäftsmodell anpassen oder die Geschäftstätigkeit unterhalb der Gewerbsmässigkeitsschwelle weiterführen. In solchen Fällen, so die FINMA, muss allerdings nicht nur die Bezeichnung der Dienstleistung, sondern das Geschäftsmodell selbst tatsächlich angepasst werden.

Wer gehört zu den schweigenden Instituten?

Die FINMA liefert auch Zahlen und Informationen zu den Unternehmen ohne Rückmeldung. So suchte die Finanzmarktaufsicht Anfang November 2022 den Kontakt zu 685 Instituten, die sich auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) als Vermögensverwalter oder Trustee registrierten, aber weder ein Gesuch bei einer AO oder der FINMA eingereicht hatten und auch anderweitig nicht mit der Finanzmarktaufsicht in Kontakt getreten sind.

Etwas mehr als zehn Prozent der angefragten Institut teilten mit, nach wie vor ein Bewilligungsgesuch an die FINMA übermitteln zu wollen.

Knapp die Hälfte der kontaktierten Unternehmen reagierte allerding gar nicht. Die FINMA wird die Antworten und auch die ausgebliebenen Reaktionen bei ihren Abklärungen zu allfällig unerlaubt tätigen Instituten berücksichtigen.

Ungemütlich wird's für aktive Vermögensverwalter, die alle Fristen verpasst haben

Die FINMA warnt und informiert über die möglichen Konsequenzen einer unbewilligten Tätigkeit. Im Fokus stehen Vermögensverwalter und Trustees, welche die fristgerechte Einreichung ihres Bewilligungsgesuchs verpasst haben und trotzdem auch im Jahr 2023 ohne Bewilligung gewerbsmässig tätig sind. Neben aufsichtsrechtlichen Massnahmen drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. Die Geldstrafen oder Bussen bei Strafverfahren können bis zu 250'000 Franken betragen.

Die FINMA informiert, dass sie seit 2020 bereit 307 Abklärungen wegen Verdachts auf unerlaubte Tätigkeit eröffnet habe. Ausserdem erstattete die Behörde bis zum 31. Dezember 2022 insgesamt 27 Strafanzeigen wegen des Verdachts auf eine unbewilligte Vermögensverwaltungs- oder Trustee-Tätigkeit.

Zudem setzte die FINMA 153 Institute auf ihre Warnliste – auf dieser Liste figurieren Institute ohne Bewilligung, die ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Finanzmarktaufsicht bisher nicht nachgekommen sind.