Bekanntlich steht die FINMA Innovationen im FinTech- und auch im Bereich der Kryptowährungen positiv gegenüber. Werden jedoch innovative Geschäftsmodelle "adoptiert" und zur Ausübung unerlaubter Tätigkeiten missbraucht, greift die Finanzmarktaufsicht konsequent ein.
Die FINMA spricht in diesem Zusammenhang auch von Scheinkryptowährungen und warnt vor Kryptowährungs-Trittbrettfahrern.
Was sind Scheinkryptowährungen?
Im Umfeld aktueller Vorfälle definiert die FINMA den Kern einer Scheinkryptowährung so:
Echte Kryptowährungen werden dezentral gespeichert und basieren auf der Blockchain-Technologie. Das trifft auf alle bekannten Kryptos wie Bitcoin, Ether und zahlreiche andere Kryptowährungen zu.
Scheinkryptowährungen werden ausschliesslich vom Anbieter selbst kontrolliert und auf dessen lokalen Servern gespeichert. Mögen sich die Währungen durch Zusätze im Namen wie "E-", "Krypto" oder "Coin" auch wie Kryptos anhören, ohne Blockchain-basierte Technologie und Abwicklung sind sie eben keine und deshalb Scheinkryptowährungen.
Aktuelles Beispiel: "E-Coins"
Die FINMA informiert in ihrer jüngsten Pressemitteilung über den Fall rund um "E-Coins":
"Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA zieht die unerlaubt tätigen Anbieter der selbst kreierten Scheinkryptowährung E-Coins aus dem Verkehr. Diese nahmen Publikumseinlagen in Millionenhöhe entgegen, ohne über die dafür nötige Bankbewilligung zu verfügen. Die FINMA eröffnet den Konkurs über die involvierten juristischen Personen."
Konkret geht es um den Verein "Quid Pro Quo Association", welcher seit 2016 sogenannte "E-Coins" ausgegeben hat. Nach Angaben der FINMA handelt es sich dabei um eine vom Anbieter selbst entwickelte Scheinkryptowährung. Dafür stellte der Verein Interessierten eine Plattform für den Handel und Transfer von "E-Coins" zur Verfügung. Über diese Plattform sollen Gelder in der Höhe von mindestens vier Millionen Franken entgegengenommen worden sein – von einigen hundert Nutzern, für welche virtuelle Konten in gesetzlicher Währung sowie in "E-Coins" geführt worden sind.
Die FINMA hält fest, dass diese Tätigkeit dem Passivgeschäft einer Bank entspricht und deshalb ohne finanzmarktrechtliche Bewilligung illegal ist. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht führte gegen die Beteiligten ein Enforcementverfahren und stellte fest, dass "die involvierten Rechtseinheiten aufgrund der fehlenden Bankbewilligung schwer gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verstossen haben".
Zudem, führt die FINMA weiter aus, wären die "E-Coins" nicht wie suggeriert vom Anbieter zu achtzig Prozent mit Sachwerten hinterlegt worden, sondern lediglich zu einem deutlich kleineren Bruchteil. Auch sollen "E-Coins" in einem beträchtlichen Umfang ohne genügenden Gegenwert ausgegeben worden sein, was zu einer kontinuierlichen Verwässerung des "E-Coin"-Systems zu Lasten der Anleger geführt habe.
Die Konsequenzen
Wie in gravierenden Fällen von unerlaubter Tätigkeit üblich, liquidiert die FINMA den Verein und zwei involvierte Gesellschaften. Da diese drei Rechtseinheiten zudem überschuldet sind, ordnet die FINMA auch deren Konkursliquidation an. Vermögenswerte von ungefähr zwei Millionen Franken konnten im Rahmen des Verfahrens sichergestellt und blockiert werden.
Generell warnt die FINMA vor Scheinkryptowährungen sowie Kryptowährungs-Trittbrettfahrern und wird weiterhin konsequent gegen Verstösse vorgehen. Aktuell führt die Finanzmarktaufsicht elf Abklärungen durch, im Zusammenhang mit anderen vermutlich unerlaubt betriebenen Geschäftsmodellen im Bereich von Coins. Zudem setzt die FINMA, aufgrund entsprechender Verdachtsmomente, die folgenden Gesellschaften auf ihre Warnliste: Suisse Finance GmbH (in Liquidation), Euro Solution GmbH und Animax United LP.