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Corona-Krise: Liquiditätshilfen für Startups stehen auf gelegten Schienen

Rettungsring auf PC-Tastatur
Bild: Rawf8 | Getty Images

Die Spielregeln für die Finanzierungshilfen von Bund und Kantonen für Startups sind kommuniziert, die Details in der Zusammenfassung.

Der Bundesrat hat am 22. April 2020 entschieden, aussichtsreiche Startups mit Corona-bedingten Liquiditätsengpässen über das Bürgschaftswesen zu unterstützen – wir haben berichtet.

Worum es geht

Die vom Bund anerkannten Bürgschaftsorganisationen verschaffen Startups einen leichteren Zugang zu Bankkrediten. Das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco hat in Absprache mit den interessierten Kantonen und den Bürgschaftsorganisationen nun dafür die praktischen Voraussetzungen geschaffen. Bürgschaftsanträge können ab 7. Mai bis am 31. August 2020 eingereicht werden.

Gestützt auf das bestehende Bürgschaftswesen wurde ein besonderes Bürgschaftsverfahren zur Sicherung von Bankkrediten an qualifizierte Startup-Unternehmen geschaffen. Die Bürgschaft wird zu 65 Prozent vom Bund und zu 35 Prozent vom Kanton oder vom Kanton vermittelten Dritten getragen. Auf diesem Weg verbürgen Bund und Kanton (oder eben Dritte) gemeinsam zu 100 Prozent einen Betrag von bis zu CHF 1 Million pro Startup-Unternehmen.

Der insgesamt verbürgte Betrag darf dabei höchstens einem Drittel der laufenden Kosten 2019 des Startups entsprechen. In begründeten Fällen kann der Kanton in seiner Beurteilung davon abweichen.

Wie kommen Startups zu den Überbrückungshilfen?

Startups, welche die unten zusammengestellten Voraussetzungen erfüllen, stellen ab 7. Mai 2020 über die neu eingerichtet Webseite "Unterstützungsmassnahmen für Startups" einen Bürgschaftsantrag. Der Bürgschaftsantrag wird mit allen nötigen Unterlagen online dem teilnehmenden Kanton übermittelt. Eine vom Kanton bezeichnete Stelle prüft die Voraussetzungen und leitet ihre Beurteilung des Bürgschaftsantrags an die zuständige Bürgschaftsorganisation weiter.

Die Bürgschaftsorganisation entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung der vom Kanton bezeichneten Stelle abschliessend über die Bürgschaft.

Auf dieser Grundlage kann das Unternehmen bei einer beliebigen Bank einen verbürgten Kredit beantragen. Berücksichtigt werden Bürgschaftsanträge, die vom 7. Mai bis 31. August 2020 über die oben genannte Plattform vollständig eingereicht wurden.

Welche Kantone unterstützen das Startup-Programm?

Die Kantone Waadt und Neuenburg haben als erste Kantone ihre Teilnahme am Programm der Unterstützungsmassnahmen für Startups bestätigt. Die Liste der beteiligten Kantone wird laufend aktualisiert und die zuständigen Stellen sowie sämtliche Angaben zum Verfahren sind hier zu finden:

Prüfung der Gesuche und Expertengremien

Die zuständigen kantonalen Stellen können bei der Beurteilung bei Bedarf auf ein Expertengremium zurückgreifen, das von Innosuisse, der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung, koordiniert wird. Dieses Gremium gibt eine Einschätzung ab, ob die antragstellenden Unternehmen die Voraussetzung als wissenschafts- oder technologiebasierte Startups erfüllen.

Dreizehn national ausgerichtete Organisationen des schweizerischen Startup-Ökosystems beteiligen sich pro bono im Expertengremium:

  • Business Angels Switzerland
  • Digital Switzerland
  • Gebert Rüf Stiftung
  • Impact Hub
  • Innosuisse
  • Mass Challenge
  • SEF4KMU
  • SICTIC
  • Swiss Entrepreneurs Foundation
  • Swiss Startup Group
  • >>Venture>>
  • VentureLab (IFJ)
  • W.A. de Vigier Foundation

Die Voraussetzungen für Startups

Welche Startups einen Antrag auf Liquiditätshilfe einreichen können, die benötigten Unterlagen für den Antrag und weitere Voraussetzungen.

Welche Startup-Unternehmen sind berechtigt?

  • Startups mit Sitz in einem teilnehmenden Kanton und Gründung nach dem 01.01.2010, aber vor dem 01.03.2020
  • Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • mit Sitz in der Schweiz
  • Startups, die nicht dem Landwirtschaftsbereich zugeordnet sind
  • Startups, die sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden
  • Startups, die aufgrund der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind und unter Liquiditätsengpässen leiden – die Liquiditätshilfe bietet keinen Ersatz für Finanzierungsrunden

Welche Angaben werden benötigt?

  • Laufende Kosten 2019: die laufenden Kosten umfassen insbesondere die Löhne, die nicht aktivierungsfähigen Investitionen, die Mieten, Kosten für Patentanmeldungen und Patentanwälte, sowie die Kosten für interne oder ausgelagerte Forschungs- und Entwicklungs-Prozesse
  • Jahresabschlussrechnungen zum Beleg der laufenden Kosten 2019 oder wenn nicht verfügbar 2018
  • Businesspläne
  • Angaben zum Unternehmen, inkl. Kontaktdaten einer Kontaktperson des Unternehmens
  • Angaben zur kreditgebenden Bank
  • Kreditvereinbarung und/oder Kreditanträge für allfällig erhaltene Kredite gemäss COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020

Weitere Voraussetzungen

  • Das Startup-Unternehmen bestätigt, dass es zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gemäss Art. 725 OR nicht in Überschuldung ist
  • Das Geschäftsmodell des Startups ist skalierbar, wissenschafts- oder technologiebasiert und innovativ
  • Allfällige Kredite gemäss COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 werden angerechnet
  • Die Bürgschaftsorganisation entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung des Kantons über die Bürgschaft, auf dieser Grundlage kann das Unternehmen bei einer beliebigen Bank einen verbürgten Kredit beantragen