Mit den beiden Verfügungen setzt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) den Beschluss des Bundesrates vom 5. April 2023 zu den Massnahmen im Vergütungsbereich um, welche die CS und die UBS bettreffen.
Die Massnahmen für die obersten drei Führungsebenen der Credit Suisse
Die zum heutigen Zeitpunkt ausstehenden variablen Vergütungen der obersten drei Führungsebenen der Credit Suisse werden entweder gestrichen oder gekürzt.
Vollständig gestrichen werden die Bezüge für die Geschäftsleitung. Die Ansprüche der ersten Führungsebene unter der GL werden um 50 Prozent gekürzt, jene der zweiten Führungsebene um 25 Prozent. Gestrichen beziehungweise gekürzt werden zudem die im Jahr 2023 anfallenden variablen Vergütungen, jeweils anteilsmässig bis zum Vollzug der Übernahme.
Mit dieser Regelung wollen der Bundesrat und das EFD der Verantwortung der höchsten Kader für die Situation der Credit Suisse differenziert Rechnung tragen. Nach Angaben des EFD betreffen diese Massnahmen gut tausend Personen der Credit Suisse.
Die Credit Suisse wird zudem verpflichtet, die Möglichkeiten einer Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungen an Kozernleitungsmitglieder zu prüfen und dem EFD und der FINMA Bericht zu erstatten.
Wie hoch ist die Summe der aufgeschobenen variablen Vergütungen bei der CS?
Der Gesamtbetrag der aufgeschobenen variablen Vergütungen bei der Credit Suisse für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt heute 635 Millionen Franken (bei einem Aktienkurs von CHF 0.76). Zum Zeitpunkt, als den Mitarbeitern die variablen Vergütungen zugesprochen wurden, hatten diese noch einen Wert von 2.76 Milliarden Franken.
Mit anderen Worten: aufgrund des negativen Kursverlaufs der Credit Suisse-Aktien haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits eine Einbusse von insgesamt über zwei Milliarden Franken in Kauf nehmen müssen.
Wie viel davon wird gestrichen und nicht ausbezahlt?
Die kommunizierte Massnahme bedeutet nach aktuellem Kenntnisstand eine Kürzung der bis Ende 2022 angefallenen variablen Vergütungen von insgesamt 50 bis 60 Millionen Franken. Hinzu kommen die anteilmässigen variablen Vergütungen für das Jahr 2023 bis zum Vollzug der Übernahme. Diese können noch nicht beziffert werden.
Eine zeitliche Befristung besteht nicht. Alle hängigen und noch nicht ausbezahlten aufgeschobenen variablen Vergütungen der betroffenen Kaderpersonen der Credit Suisse unterliegen der Massnahme des Bundes.
Auch die UBS soll in die Pflicht genommen werden
Die zweite Verfügung des EFD betrifft die UBS und Personen, welche hauptsächlich für die Verwertung der von der Bundesgarantie betroffenen Aktiven der Credit Suisse zuständig sind.
Die UBS wird verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem für diese Personen ein zusätzliches Kriterium vorzusehen. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, diese Aktiven möglichst verlustarm zu verwerten, damit die Bundesgarantie nicht in Anspruch genommen werden muss.
Zudem wird die UBS verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem Faktoren wie Risikobewusstsein und Einhalten von Verhaltensregeln weiterhin angemessen zu berücksichtigen. Mit einer entsprechenden Vorgabe besteht Gewähr, so das EFD, dass das Vergütungssystem der UBS nicht in einer Weise verändert wird, die das Eingehen unangemessener Risiken belohnt.